![]() Während bei Verkauf oder Betriebsaufgabe attraktive steuerliche Möglichkeiten bestehen können, ist bei Abfindungen, Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten und Aktienoptionen nur die Fünftelregelung zulässig. Freibeträge für Abfindungen gibt es nicht mehr. Die Fünftelregelung ist eine Tarifermäßigung (Tarifglättung) bei der Einkommensteuer, von der allenfalls Durchschnittsverdiener profitieren. Hierbei werden die außerordentlichen Einkünfte rechnerisch zu einem Fünftel angesetzt und die hierauf anfallende Einkommensteuer anschließend verfünffacht. Vorteile ergeben sich nur bei laufenden zu versteuernden Einkommen unter 52.882 EUR (Ledige, verheiratete das Doppelte), weswegen die Fünftelregelung oftmals nur ein Trostpflaster ist. FünftelregelungBei Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit, wie insbesondere Abfindungen oder Aktienoptionen, ebenso wie beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe von Personenunternehmen bzw. Freiberuflern oder Anteilen an Personenunternehmen bzw. Freiberuflern und anderen außerordentlichen Einkünften, ist grundsätzlich die sog. Fünftelregelung anzuwenden, die zu einer Abmilderung der Besteuerung führen kann. Hierbei werden die betroffenen Einkünfte rechnerisch nur zu einem Fünftel angesetzt und die hierauf anfallende Einkommensteuer anschließend verfünffacht. Vorteile ergeben sich nur bei regulären zu versteuernden Einkommen unter 52.882 EUR (getrennte Veranlagung) bzw. 105.762 EUR (Zusammenveranlagung), da diese bereits beim Spitzensteuersatz von 42% angekommen sind (bei noch höheren Einkünften inklusive „Reichenzuschlag“ von 45%) und nur unterhalb dieser Grenzen von der Senkung des Spitzensteuersatzes profitiert wird. Damit „verpufft" die Fünftelregelung in praxi oftmals wirkungslos. Wird hingegen rechtzeitig gehandelt und dagegen gesteuert, kann sich die Fünftelregelung gut für steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten und Optimierungen eignen. Grundsätzlich gilt die Fünftelregelung übrigens für alle Einkunftsarten. Ermäßigter SteuersatzAlternativ zur Fünftelregelung ist beim Verkauf oder der Betriebsaufgabe von Personenunternehmen bzw. Freiberuflern oder Anteilen an Personenunternehmen bzw. Freiberuflern, auf Antrag ein ermäßigter Steuersatz auf den Veräußerungsgewinn anzuwenden (§§ 16, 34 EStG). Ggf. wird darüber hinaus ein Freibetrag gewährt. Der Antrag ist an Bedingungen geknüpft: einmal im Leben, ab 55. Lebensjahr oder bei dauernder Berufsunfähigkeit, Privatvermögen, maximal bis 5 Mio. EUR. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56% des regulären Steuersatzes, mindestens 15%. Auch hier können Optimierungen, z.B. wenn der ermäßigte Steuersatz schon „verbraucht“ ist oder das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht worden ist, bei entsprechenden Sachverhalten gestaltbar sein. TeileinkünfteverfahrenWerden Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) oder Anteile daran veräußert, so ist wie auch für laufende Erträge aus Kapitalgesellschaften – im Privatvermögen – grundsätzlich die Abgeltungssteuer anzuwenden. Abweichend hiervon, ist auf Antrag für Kapitalerträge aus Dividenden sowie aus Veräußerungen, die Besteuerung nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren vorzunehmen. Voraussetzung für die Antragstellung ist entweder eine Beteiligung an der Kapitalgesellschaft von mindestens 25% oder eine Beteiligung von mindestens 1%, wenn der Beteiligte zugleich für die Gesellschaft beruflich tätig ist. Durch das Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) werden nur 60% der Einkünfte der tariflichen Besteuerung zugrunde gelegt (ggf. Freibetrag). Fünftelregelung oder ermäßigter Steuersatz sind bei Kapitalgesellschaften nicht anwendbar. Aber auch hier können Optimierungen bei entsprechenden Sachverhalten gestaltbar sein. Während das Teileinkünfteverfahren bzw. die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei Erfüllen der Voraussetzungen relativ unproblematisch ist, gestaltet sich die Anwendung der Fünftelregelung kompliziert. Voraussetzung und Gestaltungsmöglichkeiten der Fünftelregelung bei AbfindungenAbfindungen sind wie laufender Arbeitslohn voll steuerpflichtig, sofern die Voraussetzungen der Fünftelregelung nicht vorliegen. Die wesentliche Voraussetzung für die Anwendung der Fünftelregelung ist die sogenannte Zusammenballung der Einkünfte. Entsprechend ist die Fünftelregelung regelmäßig nicht anwendbar, wenn die Zahlung verteilt auf zwei oder mehr Kalenderjahre erfolgt (nicht zusammengeballt in einem Veranlagungszeitraum). Die Beurteilung ob in praxi eine Zusammenballung vorliegt, kann problematisch sein. Da die Abfindung im Zuflusszeitpunkt besteuert wird, muss, damit eine Zusammenballung vorliegt, die Abfindung i.d.R. insgesamt innerhalb eines einzigen Veranlagungszeitraumes ausbezahlt werden, (eine Verschiebung der gesamten Auszahlung ins Folgejahr ist grundsätzlich möglich). Wenn Leistungen zusätzlich zur Abfindung in Folgejahren gewährt werden, kann es zu erheblichen Steuernachforderungen kommen, weil damit keine Zusammenballung mehr gegeben ist. Um die Fünftelregelung nicht zu gefährden, sollte beachtet werden:
Vorrangiger Gestaltungsparameter bei der Fünftelregelung ist die Verringerung der laufenden Einkünfte im Veranlagungszeitraum durch die – proaktive – Nutzung von steuerlichen Verlusten, um in den niedrig besteuerten Teil unterhalb des Spitzensteuersatzes zu kommen. Die Möglichkeit der Steuerreduzierung durch die Anwendung der Fünftelregelung macht es deshalb erforderlich, sich zeitnah über die aktuelle Einkünftesituation klar zu werden, um Gestaltungsmöglichkeiten wahrnehmen zu können. Damit kann die Wirkung der Fünftelregelung erheblich verbessert werden. Denn: Sofern im laufenden Jahr keine weiteren laufenden Einkünfte erzielt werden, bzw. die Summe der Einkünfte, z.B. durch Verlustausgleich mit anderen Einkunftsquellen, nicht positiv ist, können durch die Fünftelregelung sogar unerwartet hohe Steuerspareffekte erzielt werden. Es kann hierzu anzustreben sein, die laufenden Einkünfte durch Verlustausgleich zu kompensieren. Nicht in den Verlustausgleich einzubeziehen sind jedoch die – ab 2009 – der Abgeltungssteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte. Verluste können sich beispielsweise ergeben durch Anlaufverluste bei Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit (Achtung Zusammenballung muss vorliegen), durch den sog. Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG von 40% für künftige gewerbliche bzw. selbständige Investitionen bzw. der Sonderabschreibung von 20% (zuzüglich „normaler“ Abschreibung – AfA) für gewerbliche bzw. selbständige Investitionen im laufenden Jahr. Diese Verluste sind primär mit laufenden Einkünften und erst sekundär mit außerordentlichen (a.o.) Einkünften zu saldieren – vorrangige Verlustverrechnung mit laufenden Einkünften. Aus dem Zusammenspiel von Verlusten und Fünftelregelung kann ein fünffacher Vorteil (Anwendung fünffacher Progressionszone für die a.o. Einkünfte) entstehen. Da die voll besteuerten laufenden Einkünfte durch Verluste zuerst kompensiert werden, „rutschen“ die a.o. Einkünfte in die Progressionszone und damit in die niedrigere Besteuerung – und das fünfmal. Bei der Planung der Einkünftesituation im Jahr der Auszahlung der Abfindung sollte man sich daher mit folgenden Fragen auseinandersetzen:
Abfindung erhöht Steuerprogression:Da die Abfindung zusätzlich zu den laufenden Einkünften anfällt, kommt es zur Erhöhung der Steuerprogression. Der Spitzensteuersatz i.H.v. 44,31 % inklusive Solidaritätszuschlag (2010) ohne Kirchensteuer, greift ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 52.881 EUR (getrennte Veranlagung) bzw. 105.762 EUR (Zusammenveranlagung). Der Spitzensteuersatz inklusive Solidaritätszuschlag (2010) ohne Kirchensteuer erhöht sich weiter ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 250.000 / 500.000 EUR auf 47,475%. Deswegen, insbesondere zusammen mit der zusätzlichen Kirchensteuer, verbleibt oftmals netto nur knapp die Hälfte der vereinbarten Abfindung. Fünftelregelung soll Steuerprogression mildern:Die Fünftelregelung soll die Abmilderung der Progression / des erhöhten Steuersatzes für die Abfindung bewirken. Denn durch die Fünftelregelung wird die Abfindung zur Ermittlung des Steuersatzes fiktiv mit einem Steuersatz belastet, der sich aus einem Fünftel der Abfindung errechnet. Abfindungsbeispiel ohne Verluste (siehe Abfindungsrechner):Ledig, laufendes zu versteuerndes Einkommen 50.000 EUR, Abfindung 100.000 EURSteuern: 13.554 EUR = Steuer auf Einkommen 44.208 EUR = Steuer auf Abfindung 57.762 EUR = fällige Steuer insgesamt Hinweis: ESt inkl. SolZ ohne Kirchensteuer Abfindungsbeispiel mit Verlusten:Ledig, laufendes. zu versteuerndes Einkommen 50.000 EUR abzügl. Verluste 50.000 EUR= Saldo 0 EUR, zuzüglich Abfindung 100.000 EUR 0 EUR = Steuer auf Einkommen mit Verlustabzug 14.248 EUR = Steuer auf Abfindung 14.248 EUR = fällige Steuer nach Verlustabzug insgesamt Sie sparen 43.514 EUR mit
der Investition!
Der Verlust von 50.000 EUR führt zu einer Steuerersparnis von 43.514 EUR entsprechend 75,3%. In besonderen Fällen, insbesondere bei relativ geringen Abfindungen, kann sich aus dem Zusammenspiel von Fünftelregelung und Verlusten sogar eine Steuer von insgesamt Null ergeben.
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