Selbstanzeige - Nachmeldung Kapitaleinkünfte
Steuerabkommen mit der Schweiz:
Sind Selbstanzeigen noch sinnvoll?
Aufgrund eines am 10. August paraphierten Steuerabkommens mit der Schweiz,
sollen Kapitalerträge auf Schweizer Konten ab 2013 pauschal mit 26,375%
besteuert werden. Auch die Erträge der letzten zehn Jahre sollen rückwirkend
pauschal versteuert werden. Ob ein entsprechender Gesetzesentwurf den Bundesrat
passiert, ist aufgrund der Mehrheitsverhältnisse fraglich, in der Schweiz
könnte eine Volksabstimmung notwendig werden. Auch ob die Schweizer Banken
die Rolle des deutschen Fiskus einnehmen werden, ist offen. Bis zum Inkrafttreten
des geplanten Steuerabkommens, gilt das bisherige Recht unverändert weiter.
Die Gefahr der Entdeckung ist damit derzeit nicht gebannt. Das Abkommen läuft
ins Leere, soweit das Schwarzgeld aus unversteuerten Einnahmen stammt oder zwischenzeitlich
ein (Schwarzgeld-)Erbfall eingetreten ist.
Die Bestimmungen zur Selbstanzeige sind durch das sog. „Schwarzgeldbekämpfungsgesetz“
mit Wirkung ab 3. Mai 2011 erheblich verschärft worden.
- Die Selbstanzeige wirkt nur noch dann steuerbefreiend, wenn für jede
betroffene Steuerart (z.B. Einkommensteuer, Erbschaftsteuer) eine vollständige
und richtige Nacherklärung für alle strafrechtlich nicht verjährten
Jahre erfolgt.
- Sofern die verkürzte Steuer je Tat einen Betrag von € 50.000 (ohne
Zinsen) übersteigt, wird die Straffreiheit aufgehoben. Dies gilt damit
für jeden Veranlagungszeitraum, in dem die hinterzogene Einkommensteuer
€ 50.000 (entsprechend andere Steuerart) übersteigt. Die einzelnen
Jahre werden also nicht zusammen gerechnet.
- Die rechtzeitige und umfassende Selbstanzeige führt allerdings bei
Überschreiten der Grenze von € 50.000 zu einem Absehen von der Verfolgung
der Steuerstraftat, wenn die hinterzogenen Steuern zusammen mit einem Zuschlag
von 5% entrichtet werden. Auch wenn qualitativ die Strafbarkeit beim Überschreiten
der Grenze von € 50.000 nicht mehr beseitigt wird, darf bei entsprechender
Zahlung inklusive des Zuschlags nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
- Eine Selbstanzeige kann nicht mehr wirksam abgegeben, wenn eine Prüfungsanordnung
für den maßgeblichen Veranlagungszeitraum bekannt gegeben worden
ist. Vordem war die Selbstanzeige hingegen noch wirksam möglich bis zum
Erscheinen des Prüfers zur Steuerprüfung beim Steuerpflichtigen.
Seien Sie dem Finanzamt mit der Selbstanzeige einen Schritt voraus …
Aktuell „bewerben“ die Finanzämter für Steuerstrafsachen
und Steuerfahndung in NRW unter http://www.steuerfahndung.nrw.de/
ihre neue „Dienstleistung“: Hausbesuche. Wenn man diese Startseite
aufruft, öffnet sich im ersten Schritt ein Foto auf dem ein Beamter der
Steuerfahndung zu sehen ist, welcher um Einlass in eine Privatwohnung „bittet“.
Das Bild ist mit dem Text versehen: „Wir machen auch Hausbesuche“.
Diese vermeintliche Karikatur hat unseres Erachtens nichts auf einer offiziellen
Homepage von Finanzämtern zu suchen. Hausbesuche dieser Art sind sicherlich
kein Spaß und sollten nicht verklärt dargestellt werden.
Wäre das nicht schon genug, wirbt die Verwaltung offensiv zur „Spitzelei“.
Unter „Startseite
/ Fragen
/ Anzeige
Hinterziehung“ ist dargestellt, was Sie laut Verwaltungsmeinung wissen
sollten, wenn Sie jemanden wegen Steuerhinterziehung anzeigen wollen. Weiterhin
werden auch Anhaltspunkte genannt, wie ein Steuerhinterzieher zu erkennen sei.
Anhaltspunkte können z. B. sein:
- Lebenswandel und Vermögens- und Einkommensverhältnisse passen
(vermeintlich) nicht zusammen (erinnert fatal an: „Die Ärzte –
Lasst die Leute reden …“)
- Private Aufwendungen werden in den betrieblichen Bereich verlagert
- Schwarzarbeit
- Strohleute werden als Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Käufer,
Verkäufer u. ä. eingeschaltet
Zur Vereinfachung bietet die Verwaltung noch ein „Formular“ „Anzeige
einer Steuerhinterziehung“ als Download an. Das es sich hierbei nicht
um ein amtliches Formular handelt, wird leider nicht mitgeteilt.
Eines steht außer Frage: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt
und muss verfolgt werden, um den hohen Schaden an der Allgemeinheit zu minimieren.
Ob aber seitens der Verwaltung Sarkasmus sowie die Aufforderung zur Spitzelei
als adäquates Mittel zur Tataufdeckung genutzt werden sollte, wird unsererseits
verneint. Man fühlt sich insgesamt in dunklere Tage der deutschen Geschichte
zurück versetzt, in denen diese Begriffe Teile des Systems waren. Und persönliche
Erfahrung hat gezeigt, dass nicht gerade zimperlich und am Rande der Rechtsstaatlichkeit
agiert wird.
Ersparen Sie sich Repressalien, z.B. Hausdurchsuchung und Steuerstrafverfahren.
Seien Sie dem Finanzamt einen Schritt voraus und schützen Sie sich und
Ihre Familie durch steuerliche Nachmeldung, die sogenannte Selbstanzeige! Es
ist weder empfehlenswert eine Selbstanzeige ohne Berater abzugeben noch den
bisherigen Steuerberater zu beauftragen, da er dann unter Umständen das
Mandat niederlegen muss. Bewahren Sie Ruhe und setzen Sie sich schnellstmöglich
mit uns in Verbindung. Sprechen Sie sonst mit Niemandem über Ihr Vorhaben.
Nach korrekter Abgabe besteht für Sie keine Gefahr mehr, Sie haben Straffreiheit
erlangt und viele Unannehmlichkeiten erspart.
Kompetenz in Geld und Steuern auch bei Selbstanzeige ein gutes Paar!
Eine Selbstanzeige ist nur wirksam, wenn Sie rechtzeitig und vollständig
abgegeben wurde und die hinterzogenen Steuern fristgerecht bezahlt werden. Der
Teufel steckt wie immer im Detail: Oftmals sind die hinterzogenen Beträge
nicht bekannt, weil keine Informationen im Inland vorliegen. Auch weicht die
strafrechtliche Verjährungsfrist von der steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung
(Nachzahlungszeitraum) in Laufzeit und Beginn ab. Selbstanzeigen in größerem
Umfang können die Steuerfahndung „anziehen“, da nicht vermutet
wird, dass die Selbstanzeige richtig ist. Im Regelfall liegen Erträgnisaufstellungen
nach deutschem Steuerrecht weder vor, noch können diese nachträglich
erstellt werden. Gleichzeitig ist es äußerst mühsam und unsicher,
aus einer oftmals nahezu endlosen Zahl von Abrechnungen und Kontoauszügen
die steuerlich „richtigen“ Kapitaleinkünfte nachträglich
zu ermitteln. Man denke nur an die mögliche Steuerpflicht bzw. Steuerfreiheit
von Kursgewinnen (vor Geltung der Abgeltungssteuer ab 2009), an die oftmals
unklare steuerliche Behandlung von Finanzinvestitionen, an thesaurierende Fonds
ohne Ausschüttung, die Behandlung der Depotgebühren u.v.m. Hier bedarf
es eines erfahrenen Teams.
BGH-Beschluss vom 20.5.2010 (Az. 1 StR 577/09)
Der I. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat mit diesem Beschluss unter Abkehr
von Rechtsprechung, Kommentarmeinung und jahrzehntelanger Praxis in einem sog.
„obiter dictum“ (nebenbei Gesagtes) Einschränkungen zur Selbstanzeige
verkündet. Erwähnenswert sind unsere Hinweise zur Sperrwirkung
zur Stufenanzeige und zur
Teil-Selbstanzeige. Das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz
hat diese Einschränkungen weitgehend übernommen.
Sperrwirkung: Wann hat die Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung mehr?
Die Selbstanzeige hat nunmehr für diejenigen Steuerarten (z.B. ESt, USt,
GewSt), für die eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben worden ist,
keine strafbefreiende Wirkung mehr. Betroffen davon sind alle strafrechtlich
unverjährten Jahre der in der Prüfungsanordnung enthaltenen Steuerarten
über den Prüfungszeitraum hinaus. Ein schriftlicher Verwaltungsakt
(z.B. Prüfungsanordnung) gilt bei Übermittlung durch (einfachen) Postbrief
am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben (§ 122 Abs.
2 Nr. 1 AO), außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt
zugegangen ist. Diese gesetzliche Vermutung gilt auch, wenn das Schriftstück
vor Ablauf der drei Tage angekommen ist. Die Dreitagesfrist für Verwaltungsakte
verschiebt sich auf den nächsten Werktag, wenn das Fristende auf das Wochenende
(Samstag oder Sonntag) sowie einen gesetzlichen Feiertag fällt. Im Zweifel
hat die Behörde den Zugang zu beweisen; ob deshalb künftig Prüfungsanordnungen
u.ä. per Zustellungsurkunde verschicken wird, ist derzeit nicht abzusehen.
Im Strafverfahren gilt diese Dreitagesfrist hingegen nicht und unterliegt der
strafprozessualen Beweiswürdigung. Eine nichtige Prüfungsanordnung
löst keine Sperrwirkung aus, was aber in der Praxis eher selten vorkommen
dürfte. Nach Abschluss der Betriebsprüfung lebt die Selbstanzeigemöglichkeit
wieder auf.
Die Selbstanzeige ist zudem ausgeschlossen mit Bekanntgabe der Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens. Die Selbstanzeige ist weiterhin ausgeschlossen ab dem
Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung ohne Prüfungsanordnung
(z.B. Umsatzsteuernachschau nach § 27 b UStG) oder zu Ermittlungen einer
Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit. Schließlich ist eine strafbefreiende
Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn die Tat im Zeitpunkt der Berichtigung
ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder
bei verständiger Würdigung des Sachverhalts damit rechnen musste.
Während nach früherer Rechtslage die Tatentdeckung mehr als einen
bloßen Anfangsverdacht voraussetzte, soll nun die Tat bereits dann entdeckt
sein, wenn diese wahrscheinlich ist, wobei die Anforderungen hierfür nicht
zu hoch angesetzt werden dürfen (Anfangsverdacht genügt). Die Tatentdeckung
liegt spätestens mit dem Abgleich der Steuererklärungen mit den Steuerquellen
vor, aber auch schon vorher, wenn dem Finanzamt z.B. Verschleierungen bekannt
geworden sind (z.B. Stiftungen, off-shore-Gesellschaften, Lebensversicherungsmäntel).
Keine Teil-Selbstanzeige: Selbstanzeige ganz
oder gar nicht
Die Straffreiheit setzt voraus, dass die Berichtigung, Ergänzung oder
Nachholung in vollem Umfang erfolgt. Eine Rückkehr zur Steuerehrlichkeit
ist also nur dann gegeben, wenn vollständige und umfassende Angaben gemacht
werden. Eine Selbstanzeige führt also nicht zur Straffreiheit (Knast trotz
Selbstanzeige), wenn Konten (Einnahmen) verschwiegen werden.
Die Berichtigung in vollem Umfang gilt steuerartbezogen (also z.B. für
ESt oder USt getrennt). Innerhalb der Steuerart müssen alle „strafbefangenen
Zeiträume“ angegeben werden, also die strafrechtlich noch nicht
verjährten Zeiträume.
In der derzeitigen „Abwehrberatung“ ist in Einzelfällen abzuwägen,
ob bei Bestehen mehrerer Konten alle (bei bereits erfolgter Entdeckung durch
die Verwaltung von nur einem einzelnen Konto) aufgedeckt werden sollen oder
ob ggf. Alternativen zur Verfügung stehen. Falls alle weiteren Konten aufgedeckt
würden, hätte dies sicherlich Auswirkung auf das Strafmaß. Durch
Nutzung alternativer Anlagen kann im Zeitablauf Straffreiheit durch Verjährung
erlangt werden (z.B. Geldanlage in langfristigen Zerobonds; da vor Rückzahlung
des Zerobonds keine laufenden Einnahmen erzielt werden, ergeben sich keine laufenden
Steuern).
Grundsätzlich ist niemand zur Selbstanzeige verpflichtet. Wie dargestellt
führt eine Selbstanzeige in manchen Fällen nicht mehr zur Straffreiheit.
Gerade in diesem Fall ist ein Gespräch mit einem versierten steuerlichen
Berater – der nicht der eigene Steuerberater sein darf – unumgänglich,
um die Situation auszuloten und legale Alternativen zu prüfen („Steuer-
oder Rechtsberater zur Verschwiegenheit verpflichtet“) .
Wird die Unvollständigkeit einer Teil-Selbstanzeige zuerst durch das Finanzamt
nicht entdeckt und die Selbstanzeige deshalb als wirksam behandelt, führt
eine spätere Entdeckung der restlichen Hinterziehung dazu, dass nunmehr
die Gesamtsumme aus unwirksamer Teil-Selbstanzeige und der entdeckten Hinterziehung
dem Strafmaß zugrunde gelegt wird. Zweifelhaft ist, ob eine vollständige
Korrektur der ersten Teil-Selbstanzeige durch eine zweite Selbstanzeige dazu
führt, dass beide Selbstanzeigen wirksam werden, da die zweite Selbstanzeige
in der Gesetzesbegründung nur dann als wirksame Selbstanzeige angesehen
wird, wenn sie einer Alt-Selbstanzeige (vor der Gesetzesänderung) folgt.
Selbstanzeige in Stufen führt nicht
zur Straffreiheit
In der Praxis ist es oftmals schwierig, die aus Schwarzgeldern erzielten Kapitaleinnahmen
rückwirkend sofort vollständig zu melden, da diese dem Steuerpflichtigen
regelmäßig nicht bekannt sind. Denn einerseits liegen die Kontoauszüge
eher selten vollständig im Inland vor und andererseits enthalten diese
regelmäßig keine Angaben über steuerpflichtige Kapitalerträge
und steuerfreie / steuerpflichtige Veräußerungsvorgänge (in
den Jahren vor 2009), ermittelt nach deutschem Steuerrecht. Abwarten, bis diese
Unterlagen vorliegen kann gefährlich sein, denn nur eine rechtzeitige Selbstanzeige
(vor der Sperrwirkung), kann zur
Straffreiheit führen. Da im Regelfall die strafrechtliche
Verjährungsfrist 5 Jahre beträgt (in besonders schweren Fällen
10 Jahre), gerechnet vom Datum des ersten Steuerbescheids für das betreffende
Veranlagungsjahr, wird es sich um einen Zeitraum von 6 oder 7 Jahren handeln.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist ist nicht zu verwechseln mit der Festsetzungsverjährung,
also dem Zeitraum in dem das Finanzamt die Steuern nachträglich festsetzen
kann.
In der Vergangenheit ging man davon aus, dass in solchen Fällen eine „Stufenanzeige“
ausreicht, bei welcher man in der ersten Stufe lediglich den Sachverhalt mitteilt
und zu späterem Zeitpunkt dann die Zahlen nachliefert. Dies ist nicht mehr
möglich und als bloße Ankündigung einer Selbstanzeige wirkungslos.
Die Stufenanzeige oder gestückelte Selbstanzeige in diesem Sinn kann also
nicht mehr empfohlen werden. Statt dessen empfiehlt es sich, wenn Abwarten bis
zum Erhalt der Unterlagen nicht gewünscht oder empfehlenswert ist, in der
ersten Stufe das Vergehen mit weit überhöht geschätzten Zahlen
mitzuteilen. In der zweiten Stufe werden dann die Erträgnisaufstellungen
nachgereicht. Soweit Steuerbescheide aufgrund der Schätzung ergehen, muss
Einspruch mit der Begründung eingelegt werden, dass die Erträgnisaufstellungen
angefordert sind und nachgereicht werden. Hingegen birgt eine zu geringe Schätzung
das Risiko, dass die Selbstanzeige als unwirksame Teil-Selbstanzeige angesehen
wird, was nicht zur Strafffreiheit führt.
Selbstanzeige durch Täter und/oder durch Teilnehmer an der Tat
Die Selbstanzeige kann nicht nur durch den Täter einer Steuerhinterziehung
abgegeben werden; vielmehr können auch andere Teilnehmer an der Tat (Anstifter
oder Gehilfen) Selbstanzeige erstatten. Allerdings führt die Selbstanzeige
nur für die anzeigende Person zur Straffreiheit. Wird z. B. eine Selbstanzeige
durch den Gehilfen erstattet, beschränkt sich die strafbefreiende Wirkung
nur auf den Gehilfen. Der Täter hat nun den Nachteil, dass seine Tat dem
Finanzamt nicht mehr verborgen ist und er damit für sich keine wirksame
Selbstanzeige erstatten kann. Die Betroffenen sollten sich also abstimmen. Abweichend
hiervon wirkt eine Selbstanzeige des Ehemanns auch zu Gunsten der Ehefrau (und
umgekehrt), wenn diese hierzu Vollmacht erteilt hat, selbst wenn hierauf in
der Selbstanzeige nicht hingewiesen wird.
Im Erbfall müssen die Erben in ihrer Einkommensteuererklärung nunmehr
etwaige bisher verschwiegene Einkünfte angeben; dies führt automatisch
dazu, dass diese Einkünfte von den Erben angegeben müssen; darüber
hinaus besteht eine Berichtigungspflicht, wenn die Verkürzung nachträglich
bekannt wurde. Hinzuweisen ist, dass in Erbfällen zusätzlich der erbschaftsteuerliche
Aspekt zu prüfen ist, der zu einer weiteren Steuerhinterziehung führen
kann.
Selbstanzeige formlos, kein Vordruckzwang
Die Selbstanzeige ist keine Steuerklärung im Sinne von § 150 AO
(Abgabenordnung). Damit sind diese Vorschriften, die bestimmte Formerfordernisse
(Vordruckzwang) vorgeben, nicht anwendbar. Die Selbstanzeige kann damit formlos
abgegeben werden Dies wird gerne vom Finanzamt missachtet und verlangt, die
nachgemeldeten Kapitaleinkünfte in amtlichen Erklärungsvordrucken,
regelmäßig KSO, KAP oder AUS, einzutragen und abzugeben. Das Finanzamt
muss jedoch die Belege und Angaben selbst auswerten. Der Steuerpflichtige muss
nur die für die Auswertung notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Müssen Vermögensverwaltungsgebühren aufgeteilt werden?
Die Finanzämter fordern den Steuerpflichtigen oftmals auf, neben der
Einreichung von Erklärungsvordrucken auch die Gebühren der Vermögensverwaltung
in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Werbungskosten aufzuteilen.
Dabei wird unter anderem auf eine Verfügung der OFD Düsseldorf aus
dem Jahr 2004 verwiesen, nach der die Kosten dem ertragsbringendem und dem ertragslosen
Vermögen zuzuordnen sind. Mithin wären die Kosten nur teilweise abzugsfähig.
Diese Verwaltungsauffassung trägt zur Verunsicherung des Nachmeldenden
bei und ist im Übrigen falsch. Der BFH hat klargestellt, dass Vermögensverwaltungs-
und Depotgebühren für die Jahre vor 2009 zu 100% als Werbungskosten
abzugsfähig sind (BFH-Urt. V R 11/07 v. 24.11.2009). Voraussetzung hierfür
ist allerdings, dass die Einkünfteerzielung aus Kapitalvermögen (§
20 EStG) im Vordergrund stand.
Wer ist zur Nachzahlung verpflichtet?
Zur Nachzahlung ist nur der verpflichtet, der eigene Steuern hinterzogen hat.
Werden hingegen Steuern hinterzogen zu Gunsten eines Dritten oder Beihilfe geleistet,
ist der Dritte nur dann auch selbst zur Nachzahlung verpflichtet, wenn er selbst
einen Vorteil aus der Tat erlangt hat. Keine Nachzahlungspflicht besteht auch,
wenn die Steuerhinterziehung noch nicht vollendet ist (falsche Steuererklärung
ist abgegeben aber Steuerbescheid liegt noch nicht vor).
Wirksamkeit der Selbstanzeige nur bei fristgerechter Nachzahlung der hinterzogenen
Steuern und ggf. des Zuschlags von 5%
Die Nachzahlung muss innerhalb einer von der zuständigen Straf- und Bußgeldsachenstelle
festzusetzenden „angemessenen“ Frist erfolgen. Nicht zuständig
ist das Finanzamt; damit sind Zahlungsfristen in Steuerbescheiden keine Fristsetzungen
in diesem Sinne. Im allgemeinen dürfte diese Frist aber der steuerlich
üblichen Frist von einem Monat entsprechen. Die Frist kann – auf
Antrag vor Ablauf der Frist – verlängert werden.
Hinzu kommen Nachzahlungszinsen von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % p.a. Dies kann
zu erheblichen zusätzlichen Belastungen führen, denn nach 10 Jahren
fallen zusätzlich 60% Zinsen an. Für die Straffreiheit ist aber ausschließlich
die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern gefordert. Wenn die finanzielle Lage
es nicht mehr erlaubt auch die Zinsen zu bezahlen, genügt es also hinsichtlich
der Straffreiheit, wenn die hinterzogenen Steuern bezahlt werden; es empfiehlt
sich dann auf der Zahlung ein Hinweis hierauf zu geben.
Sofern die verkürzte Steuer je Tat einen Betrag von € 50.000 (ohne
Zinsen) übersteigt, wird die Straffreiheit aufgehoben. Dies gilt damit
für jeden Veranlagungszeitraum, in dem die hinterzogene Steuer € 50.000
übersteigt. Die Jahre werden also nicht zusammen gerechnet. Von der Verfolgung
der Steuerstraftat wird jedoch abgesehen, wenn die hinterzogenen Steuern zusammen
mit einem Zuschlag von 5% entrichtet werden. Auch wenn qualitativ die Strafbarkeit
beim Überschreiten der Grenze von € 50.000 nicht mehr beseitigt wird,
darf bei entsprechender Zahlung inklusive des Zuschlags nicht mehr strafrechtlich
verfolgt werden. Bei der Berechnung des Zuschlags ist auf die hinterzogene Steuer,
bezogen auf die jeweilige Steuerart und den jeweiligen Besteuerungszeitraum
abzustellen. Ob der Zuschlag ertragsteuerlich abzugsfähig ist, ist strittig.
Jedenfalls greift das gesetzliche Abzugsverbot für Steuern und Nebenleistungen
des § 12 Nr. 3 EStG nicht.
Steuerberatungskosten für Selbstanzeige hinsichtlich Kapitaleinkünfte
nicht abzugsfähig
Bis 2005 waren Steuerberatungskosten (auch) als Sonderausgaben abzugsfähig.
Nunmehr sind Steuerberatungskosten nur noch im Zusammenhang mit einer Einkunftsart
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig. Beispielsweise sind
Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit nichtselbständiger Arbeit als
Werbungskosten, im Zusammenhang mit selbständiger Arbeit als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Dies gilt grundsätzlich auch für Steuerberatungskosten
im Zusammenhang mit einer Selbstanzeige. Kapitaleinkünfte unterliegen seit
2009 einer pauschalen Besteuerung durch die Abgeltungssteuer. Da ein Werbungskostenabzug
bei der Abgeltungssteuer ausgeschlossen ist, sind damit Steuerberatungskosten
für eine Selbstanzeige bei Kapitaleinkünften nicht mehr abzugsfähig.
Steuerrechtliche Festsetzungsfrist /
Festsetzungsverjährung
Nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist eine Steuerfestsetzung nicht mehr zulässig.
Entsprechend darf ein Steuerbescheid auch nicht mehr aufgehoben, geändert
oder berichtigt werden (§ 169 Abs. 1 Sätze 1, 2 AO) . Mit Ablauf der
Festsetzungsfrist erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
(§ 47 AO). Erfolgt eine Steuerfestsetzung trotz Eintritt der Festsetzungsverjährung,
ist sie rechtswidrig, nicht nichtig. Wird sie nicht mit Einspruch angefochten,
ist die festgesetzte Steuer zu erheben.
Die regelmäßige Festsetzungsfrist beträgt für Verbrauchsteuern
1 Jahr und für die übrigen Steuern 4 Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz
1 AO) zum Kalenderjahresende. Diese Festsetzungsfristen verlängern sich
auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung und auf fünf Jahre bei leichtfertiger
Steuerverkürzung (§§ 169 Abs. 2 Satz 2, 370, 378 AO), jeweils
zum Kalenderjahresende. Weder eine strafbefreiende Selbstanzeige noch die Einstellung
des Strafverfahrens schließen die Geltung der zehnjährigen Frist
aus.
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer
entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für die Einkommensteuer beginnt
diese mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht
wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf
das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist ( § 170 Abs. 2
Nr. 1 AO).
Beispiel: Die Einkommensteuererklärung 1999 wurde in 2000 beim Finanzamt
eingereicht. Die Festsetzungsverjährung begann mit Ablauf 2000 und endete
nach 10 Jahren, also am 31.12.2010. Wurde die Einkommensteuererklärung
1999 statt dessen erst in 2001 eingereicht, endet die Festsetzungsverjährung
von 10 Jahren erst am 31.12.2011. Die Abgabe der Steuererklärung zu Ende
Dezember 2000 oder nur einige Tage später zu Anfang Januar 2001, führt
mithin zu einer Verschiebung der Festsetzungsverjährung um ein ganzes Jahr.
Ablaufhemmung wegen Außenprüfung
Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen,
läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung
erstreckt, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden
Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Eine
Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn
der Außenprüfung verschoben wird (§ 171 Abs. 4 Satz 1 AO). Das
Gleiche gilt, wenn der Prüfungsbeginn deswegen hinausgeschoben wird, weil
der Steuerpflichtige die Festlegung des Prüfungsbeginns angefochten und
deren Aussetzung der Vollziehung beantragt und erreicht hat.
Strafrechtliche Verjährung / Verfolgungsverjährung
Die strafrechtliche Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre; nur in
den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen besonders
schwerer Steuerhinterziehung beträgt die strafrechtliche Verjährungsfrist
zehn Jahre. Die zehnjährige Verfolgungsverjährung bei besonders schwerer
Steuerhinterziehung, bezieht sich auf bandenmäßigen Betrug bzw. 5-stellige
Beträge; bei der Nachmeldung von lediglich Kapitaleinkünften wird
– selbst bei höheren Beträgen – von fünf Jahren auszugehen
sein. Bis 24.12.2008 galt einheitlich die Verjährungsfrist von 5 Jahren.
Der Beginn der strafrechtlichen Verjährungsfrist ergibt sich aus §
370 Abs. 4 AO: „Steuern sind „namentlich dann verkürzt, wenn
sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden“,
also mit der Steuerfestsetzung. Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt
mit Vollendung der Tat, was dem Datum des (ersten) Steuerbescheids für
das jeweilige Veranlagungsjahr entspricht.
Beispiel: Der Einkommensteuerbescheid für 2005 trägt das Datum vom
6. Nov. 2006; er gilt als bekannt gegeben am dritten Tag danach. Nach Ablauf
von 5 Jahren ist die Tat strafrechtlich verjährt (nicht die Steuerfestsetzung).
Die Verjährung wird u.a. dadurch unterbrochen, dass dem Beschuldigten
die Einleitung des Bußgeldverfahrens bekannt gegeben oder diese Bekanntgabe
angeordnet wird.
Steuerberater oder Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit
verpflichtet
Die Selbstanzeige braucht keinesfalls eigenhändig vollzogen zu werden.
Eine Vertretung, insbesondere durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden
Berufe, ist möglich und in der Mehrzahl der Fälle sinnvoll. Es gibt
im Übrigen keine Pflicht zur Abgabe einer Selbstanzeige. Wird dem Rat zur
Selbstanzeige nicht gefolgt, darf der Steuerberater oder Rechtsanwalt den Mandanten
nicht offenbaren. Er kann auch – ohne Einverständnis seines Auftraggebers
– gerichtlich nicht dazu gezwungen werden.
Selbstanzeige nicht selbst abgeben – also keine „Selbst“-Anzeige
Aufgrund der Komplexität der Selbstanzeige ist eine Vertretung durch
Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe regelmäßig
empfehlenswert! Wird aber der eigene Steuerberater über eine Hinterziehung
informiert, kann er regelmäßig keine Steuererklärungen, Voranmeldungen
etc. für den Mandanten fertigen, ohne in den Verdacht der Beihilfe zur
Steuerhinterziehung zu geraten; auch eine Mandatsniederlegung kann erforderlich
werden. Aus diesen Gründen sollte regelmäßig ein anderer Berater
eingeschaltet werden.
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Autoren: Dipl.-Kfm. Manfred Speidel, Steuerberater
und vereidigter Buchprüfer sowie Dipl-Bw. (BA) Bernd Homburger, Steuerberater
http://www.homburger-collegen.de Stand: Mai 2011
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