Sinnvolle Verluste / Steuerersparnis
Schaff’ und erwirb, zahl’ Steuern und stirb
Es scheint kein Kraut gegen den Zugriff des Staates gewachsen zu sein. Die
Steuerparadiese werden weniger, die Gesetze engmaschiger. Die Vergangenheit
hat zudem gezeigt, dass rein steuerlich begründete Entscheidungen (tax
driven), in der Regel zu wirtschaftlichen Fehlinvestitionen führen. Also
doch: Schaff’ und erwirb, zahl’ Steuern und stirb? Nein! Tatsächlich
gibt es viele legale Möglichkeiten für sinnvolle Steuerersparnis.
- Eine Möglichkeit ist z.B. der §
7g EStG mit Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung. Die sich
hieraus ergebenen Investitionen mit steuerlichen Vorteilen stehen jedem Steuerpflichtigen
offen.
- Steuerersparnis bei Abfindungen, Zahlungen für
mehrjährige Tätigkeiten, Aktienoptionen sowie bei Verkauf oder Betriebsaufgabe
von Unternehmern bzw. Freiberuflern
- Steuerersparnis kann sich auch durch die Steuersatzdifferenz der Abgeltungssteuer
im Vergleich zur tariflichen Einkommensteuer ergeben
- oder durch Investitionen im Ausland (z.B. Immobilien), soweit die Steuer
aufgrund Doppelbesteuerungsabkommen im Ausland anfällt und im Inland
(ggf. Progressionsvorbehalt) freigestellt ist.
- Aber auch im Inland können Immobilien sinnvoll sein, wenn der Standort
passt und Wertsteigerungen nach 10 Jahren steuerfrei mitgenommen werden können
(selbst genutzte Immobilien nach 2 Jahren).
- Fremdfinanzierungen können in geeigneten Fällen durch den sog.
Leverage-Effekt
wirtschaftlich sowie steuerlich vorteilhaft sein
- Auch nach dem unrühmlichen Ende der Medienfonds, führt die individuelle
Produktion von Filmen – Private Filmproduktion – zu steuerlich
wirksamen Verlusten. Wenn man die steuerlichen und rechtlichen Bedingungen
beachtet und mit guten Partnern zusammen arbeitet, können hierbei die
Risiken bei guten Chancen minimiert werden.
- Auch andere Vorgehensweisen, wie die Übertragung von Einkunftsquellen
auf nahe Angehörige (z.B. Kinder) gehören dazu.
Vor einigen Jahren warb ein Automobilkonzern mit dem Slogan: Wenn das Geld
nur für eine Anschaffung reicht, dann Klavier kaufen und PKW leasen. Betrachtet
man diese Werbung zur Verkaufsförderung aus steuerlicher Sicht, dann kann
dieser Rat bei Unternehmern und Selbständigen durchaus vorteilhaft sein,
weil Schuldzinsen/Leasingraten für ein privates Klavier steuerlich nicht
abzugsfähig sind, für ein beruflich genutztes Fahrzeug hingegen schon.
An diesem einfachen Beispiel sieht man bereits, dass sich die steuerliche Situation
durch vorherige Gestaltung beeinflussen lässt, nachher i.d.R. nicht mehr.
Ein anderes Beispiel: Eine privat genutzte Immobilie sei teilweise kreditfinanziert,
eine weitere vermietete Immobilie hingegen unbelastet. Das Ergebnis ist –
aus steuerlicher Sicht – unbefriedigend, da die Schuldzinsen für
eine eigengenutzte Immobilie im Gegensatz zu einer vermieteten Immobilie steuerlich
nicht abzugsfähig sind. Dies nachträglich zu ändern ist sehr
schwierig, oftmals unmöglich. Um eine Änderung herbeizuführen,
könnte der Steuerbürger z.B. selbst in die vermietete Immobilie umziehen
oder als eine von weiteren denkbaren Alternativen, die vermietete Immobilie
zur Rückführung der privaten Immobilienschulden veräußern,
um anschließend eine – finanzierte – vermietete Immobilie
zu erwerben.
Bei Abfindungen, Zahlungen für mehrjährige Tätigkeiten, Aktienoptionen
sowie bei Verkauf oder Betriebsaufgabe von Unternehmern bzw. Freiberuflern,
wäre zu überlegen, ob der Besteuerung (partiell oder vollständig)
durch Verluste, z.B. aus 7g EStG Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung,
Verluste aus Immobilien (z.B. Denkmalschutz) oder – in geeigneten Fällen
durch unternehmerische Tätigkeiten mit Anlaufverlusten – in besonderen
Fällen auch durch private Filmproduktion, entgegengewirkt werden kann.
Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Sachverhalte nicht erschöpfend
sein können und nur beispielhaft für alle steuerlichen Sachverhalte
stehen können. Besonderes Augenmerk ist bei allen Sachverhalten auf den
„Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ gemäß
§ 42 AO, einer Bestimmung zur Verhinderung von Steuerumgehungen, zu geben.
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